Auszug aus der Satzung 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen CSC JTown Jena
  2. Er hat seinen Sitz in Jena, und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§2 Ziele und Aufgaben des Vereins

 

     Ziel des Vereins ist ausschließlich der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem                        Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an die Mitglieder zum Eigenkonsum sowie die Weitergabe von beim                            gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an                sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen sowie die Information

      von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung.

 

§3 Mitgliedschaft

 

  1. Einfache Mitglieder des Vereins können alle geschäftsfähigen natürlichen Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet und Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens 6 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland haben und gegenüber der Anbauvereinigung schriftlich oder elektronisch versichert, dass er oder sie kein Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung ist. Einfache Mitglieder werden zu Vollmitgliedern, wenn sie seit mindestens drei Jahren Mitglied in der Anbauvereinigung sind, sie durch überdurchschnittliche Arbeit ausgezeichnet wurden, im Anbaurat sitzen oder in denVorstand gewählt wurden. Stimmberechtigt sind, ausschließlich Vollmitglieder.
  2. Die maximale Zahl der Mitglieder des Vereins ist auf 500 begrenzt.
  3. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag in Elektronischer Form an den Verein zu richten. Das Alter und der Wohnsitz sind dem Vorstand durch ein geeignetes Dokument zu belegen.
  4. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Gründe hierfür nicht angegeben zu werden. 
  5. Sämtliche in Textform zu übermittelnden Schreiben gelten dem Mitglied als zugestellt, wenn sie an die letzte von dem Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist.
  6. Die Mindestmitgliedschaft beträgt mindestens drei Monate.

 

§4. Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder diesem schadet, sowie mit seinen Mitgliedsbeiträgen mehr als 8 Wochen im Verzug ist. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Zur Mitgliederversammlung ist das Mitglied zu laden und anzuhören.
  3. Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an Minderjährige aus dem Gemeinschaftsanbau führt zwingend zum sofortigen Ausschluss mit dem sofortigem Ende aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied.
  4. Ein Mitglied ist vom Vorstand aus dem verein auszuschließen, wenn bekannt wird, dass er Mitglied in einem weiteren Verein mit ähnlichem oder gleichem Zweck ist.
  5. Ebenfalls zum sofortigen Verlust der Mitgliedschaft führt die Aufgabe, des sich in der Bundesrepublik Deutschland befindliche Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt.
  6. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, nach einer Mindestlaufzeit von 3 Monaten.

 

§5 Rechte & Pflichten der Mitglieder

 

  • Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträge nach § 11 zu entrichten
  • Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins zu fördern und aktiv Mitarbeit zu leisten.
  • Der Vorstand beschließt eine Anbau- und Verteilungsordnung, die den Anbau, die Finanzierung, die anzubauende Menge, die Sorten und die Verteilung der Menge auf die Mitglieder regelt.
  • Sämtliche, den Anbau betreffenden Entscheidungen trifft der Anbaurat zusammen mit dem Vorstand in derer Verantwortung.
  • Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift, der Telefon-Nummer sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen. 

 

 

§6. Organe

 

 

     Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Anbaurat.

 

      

 

 

§11 Mitgliedsbeitrag

 

 

Siehe Auszug: 

 

BEITRAGSORDNUNG

 

 

 

Dies ist ein Auszug aus unserer Satzung, die vollständige Satzung wird auf Nachfrage zugestellt, und ist jederzeit im Mitgliederbereich einsehbar.

 

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